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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Verkauf

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diesen Verkaufs, Service - und Lieferbedingungen entgegenstehenden Bedingungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggeber/Kunden wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bestimmungen des Käufers/Auftraggeber/Kunden nicht im Widerspruch zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, sondern diese nur ergänzen. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Käufers/Auftraggeber/Kunden ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

2. Beanstandung unvollständiger Lieferungen

Die Unvollständigkeit einer Lieferung kann vom Kunden nur innerhalb von drei Tagen nach Ankunft der Waren beim Kunden beanstandet werden.

3. Lieferfrist

Die Liefertrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Musterfreigaben, Genehmigungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die vom Lieferanten genannten Liefertiermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als " verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.

4. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Lager ohne Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Porto und Fracht. Porto und Fracht entfallen, wenn Frachtfrei im Angebot vermerkt ist.

5. Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Preis wird sofort nach erbrachter Lieferung, nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen kann ein Skonto in Höhe von 3% des Rechnungsbetrages abgezogen werden.

Bei Zahlungen nach 14 Tagen ist ein Skontoabzug nicht mehr möglich. Der Rechnungsbetrag ist spätestens nach 32 Tagen im Verzug. Bei Warenlieferungen von Beträgen über € 1.000.- kann eine Anzahlung von bis zu 70% des Angebotswertes verlangt werden, bevor eine Lieferung erfolgt.

6. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die entweder tituliert oder von uns anerkannt sind.

7. Lieferfristen

Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter Aufwand unzumutbarer Opfer möglich wäre.

8. Nachfrist

Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verzögert, so ist der Besteller berechtigt, uns in Verzug zu setzen. Als angemessene

Nachfrist werden 6 Wochen angesehen.

9. Versand

Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach Verlassen des Werkes auf den Besteller über.

10. Zusatzbedingungen

Wird uns die Montage, Inbetriebnahme oder Wartung von Anlagen übertragen, so gelten zusätzlich die dafür gesondert vereinbarten und übergebenen Bedingungen.

11. Gewährleistung

a) Bei Lieferung offensichtlich mangelhafter oder schadhafter Anlagenteile müssen uns diese zur Wahrung der Ersatzansprüche des Kunden binnen 3 Tagen nach Anlieferung gemeldet sein.

b) Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Besteller dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind.

c) Bei Lieferung von Heizungswasser oder chemischen Zusätzen und deren Einbringung in das System, muss der Kunde oder die ausführende Firma alle Normen und Richtlinien beachten. Im Einzelfall verweisen wir auf die von uns vorgeschlagene Vorgehensweise im abgegebenen

Angebot. Wir empfehlen ab 20 KW Anlagenleistung einen festinstallierten Heizungswasserfilter im Kreislauf zu installieren. Es wird von uns auch grundsätzlich empfohlen 2-mal jährlich eine Heizungswasseranalyse inkl. Sauerstoffmessung vornehmen zu lassen und aus den Ergebnissen absehen zu können, ob Maßnahmen zur Heizungswasseraufbereitung notwendig sind. Sollten diese Vorgaben nicht beachtet werden,so lehnen wir jede Gewährleistungshaftung ab.

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich - zwei Jahre: bei Geräten und Dienstleistungen für den privaten Gebrauch (bei natürlichen Personen) - ein Jahr: bei Geräten und Dienstleistungen für den industriellen oder gewerblichen Gebrauch (bei Unternehmen) ab Auslieferung bzw. Abnahme. Ausgenommen Verschleißteile. Voraussetzung für Gewährleistung sind die genaue Beachtung der Betriebsanleitung, die Einhaltung aller Normen und Richtlinien, die Beachtung des Standes der Technik,ordnungsgemäße Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Geräte und/oder Abschluss eines Wartungsvertrages innerhalb der ersten 12Monate. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erlischt die Gewährleistung. Bei Verwendung von Dosierlösungen oder Chemikalien anderer Hersteller, auf deren Qualität und Zusammensetzung wir keinen Einfluss haben, erlischt die Gewährleistung. Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, unterliegen nicht der Gewährleistung.

e) Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebsanleitungen und Empfehlungen vornimmt oder vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind.

f) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost-, Wasser-und elektrischen Überspannungsschäden, bei Verschleißteilen, insbesondere elektrischen Teilen.

g) Die Ansprüche des Käufers beschränken sich auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

h) Bei Gewährleistungsfällen an Anlagen, die nicht in Deutschland installiert sind, übernimmt die Gewährleistung der durch Alpenland autorisierte Kundendienst vor Ort. Ist in dem speziellen Land kein Kundendienst benannt, so endet der Kundendiensteinsatz von Alpenland an der deutschen Grenze. Alle anderen hierbei entstehendenKosten außer Material sind durch den Kunden zu tragen.

12. Haftungsbegrenzung

a) Von einer Haftungsbegrenzung ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b) Sonstige Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen Alpenland als auch gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung von Alpenland oder auf einer vorsätzlichen oder mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von Alpenland beruhen. Für die Fälle in denen dieser Haftungsausschluss nicht greift, ist der Schadensersatz auf einen Betrag von EUR 3.000,00 begrenzt. Für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden wird nicht gehaftet.

13. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Beendet der Kunde das Vertragsverhältnis, ohne dass dies von Alpenland zu vertreten ist, so kann Alpenland ohne besonderen Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 45 % des Nettoauftragswertes beanspruchen, sofern im Einzelfall Alpenland nicht einen höheren Schaden nachweisen kann. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

14. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Alpenland aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum von Alpenland. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Alpenland als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung.

15. Warenrücksendungen

Warenrücksendungen können nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Rücknahmegebühr beträgt 30 % vom Nettowarenwert, mindestens jedoch 100 Euro. Rücksendungen unter 100 Euro Warenwert können nicht gutgeschrieben werden. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Die Rücklieferung muss frachtfrei zu Alpenland bzw. zum Lieferwerk erfolgen.

16. Deutsches/internationales Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Vertragsauslegung:

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf. Außerhalb der EU gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf, sofern nicht besondere Exportbedingungen vereinbart sind. Gerichtsstand für Auseinandersetzungen jeglicher Art ist Velden. Erfüllungsort ist Velden. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages.

 

AGB Alpenland Heizungswasser KG, Stand 01.01.2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AGB Dienstleistungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diesen Verkaufs, Service - und Lieferbedingungen entgegenstehenden Bedingungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggeber/Kunden wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bestimmungen des Käufers/Auftraggeber/Kunden nicht im Widerspruch zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, sondern diese nur ergänzen. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Käufers/Auftraggeber/Kunden ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

2. Beanstandung unvollständiger Lieferungen

Die Unvollständigkeit einer Lieferung kann vom Kunden nur innerhalb von drei Tagen nach Ankunft der Waren beim Kunden beanstandet werden.

3. Lieferfrist

Die Liefertrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Musterfreigaben, Genehmigungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die vom Lieferanten genannten Liefertiermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als " verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.

4. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Lager ohne Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Porto und Fracht. Porto und Fracht entfallen, wenn Frachtfrei im Angebot vermerkt ist.

5. Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Preis wird sofort nach erbrachter Lieferung, nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen kann ein Skonto in Höhe von 3% des Rechnungsbetrages abgezogen werden.

Bei Zahlungen nach 14 Tagen ist ein Skontoabzug nicht mehr möglich. Der Rechnungsbetrag ist spätestens nach 32 Tagen im Verzug. Bei Warenlieferungen von Beträgen über € 1.000.- kann eine Anzahlung von bis zu 70% des Angebotswertes verlangt werden, bevor eine Lieferung erfolgt.

6. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die entweder tituliert oder von uns anerkannt sind.

7. Lieferfristen

Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter Aufwand unzumutbarer Opfer möglich wäre.

8. Nachfrist

Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verzögert, so ist der Besteller berechtigt, uns in Verzug zu setzen. Als angemessene

Nachfrist werden 6 Wochen angesehen.

9. Versand

Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach Verlassen des Werkes auf den Besteller über.

10. Zusatzbedingungen

Wird uns die Montage, Inbetriebnahme oder Wartung von Anlagen übertragen, so gelten zusätzlich die dafür gesondert vereinbarten und übergebenen Bedingungen.

11. Gewährleistung

a) Bei Lieferung offensichtlich mangelhafter oder schadhafter Anlagenteile müssen uns diese zur Wahrung der Ersatzansprüche des Kunden binnen 3 Tagen nach Anlieferung gemeldet sein.

b) Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Besteller dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind.

c) Bei Lieferung von Heizungswasser oder chemischen Zusätzen und deren Einbringung in das System, muss der Kunde oder die ausführende Firma alle Normen und Richtlinien beachten. Im Einzelfall verweisen wir auf die von uns vorgeschlagene Vorgehensweise im abgegebenen

Angebot. Wir empfehlen ab 20 KW Anlagenleistung einen festinstallierten Heizungswasserfilter im Kreislauf zu installieren. Es wird von uns auch grundsätzlich empfohlen 2-mal jährlich eine Heizungswasseranalyse inkl. Sauerstoffmessung vornehmen zu lassen und aus den Ergebnissen absehen zu können, ob Maßnahmen zur Heizungswasseraufbereitung notwendig sind. Sollten diese Vorgaben nicht beachtet werden,so lehnen wir jede Gewährleistungshaftung ab.

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich - zwei Jahre: bei Geräten und Dienstleistungen für den privaten Gebrauch (bei natürlichen Personen) - ein Jahr: bei Geräten und Dienstleistungen für den industriellen oder gewerblichen Gebrauch (bei Unternehmen) ab Auslieferung bzw. Abnahme. Ausgenommen Verschleißteile. Voraussetzung für Gewährleistung sind die genaue Beachtung der Betriebsanleitung, die Einhaltung aller Normen und Richtlinien, die Beachtung des Standes der Technik,ordnungsgemäße Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Geräte und/oder Abschluss eines Wartungsvertrages innerhalb der ersten 12Monate. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erlischt die Gewährleistung. Bei Verwendung von Dosierlösungen oder Chemikalien anderer Hersteller, auf deren Qualität und Zusammensetzung wir keinen Einfluss haben, erlischt die Gewährleistung. Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, unterliegen nicht der Gewährleistung.

e) Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebsanleitungen und Empfehlungen vornimmt oder vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind.

f) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost-, Wasser-und elektrischen Überspannungsschäden, bei Verschleißteilen, insbesondere elektrischen Teilen.

g) Die Ansprüche des Käufers beschränken sich auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

h) Bei Gewährleistungsfällen an Anlagen, die nicht in Deutschland installiert sind, übernimmt die Gewährleistung der durch Alpenland autorisierte Kundendienst vor Ort. Ist in dem speziellen Land kein Kundendienst benannt, so endet der Kundendiensteinsatz von Alpenland an der deutschen Grenze. Alle anderen hierbei entstehendenKosten außer Material sind durch den Kunden zu tragen.

12. Haftungsbegrenzung

a) Von einer Haftungsbegrenzung ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b) Sonstige Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen Alpenland als auch gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung von Alpenland oder auf einer vorsätzlichen oder mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von Alpenland beruhen. Für die Fälle in denen dieser Haftungsausschluss nicht greift, ist der Schadensersatz auf einen Betrag von EUR 3.000,00 begrenzt. Für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden wird nicht gehaftet.

13. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Beendet der Kunde das Vertragsverhältnis, ohne dass dies von Alpenland zu vertreten ist, so kann Alpenland ohne besonderen Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 45 % des Nettoauftragswertes beanspruchen, sofern im Einzelfall Alpenland nicht einen höheren Schaden nachweisen kann. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

14. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Alpenland aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum von Alpenland. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Alpenland als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung.

15. Warenrücksendungen

Warenrücksendungen können nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Rücknahmegebühr beträgt 30 % vom Nettowarenwert, mindestens jedoch 100 Euro. Rücksendungen unter 100 Euro Warenwert können nicht gutgeschrieben werden. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Die Rücklieferung muss frachtfrei zu Alpenland bzw. zum Lieferwerk erfolgen.

16. Deutsches/internationales Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Vertragsauslegung:

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf. Außerhalb der EU gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf, sofern nicht besondere Exportbedingungen vereinbart sind. Gerichtsstand für Auseinandersetzungen jeglicher Art ist Velden. Erfüllungsort ist Velden. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages.

 

AGB Alpenland Heizungswasser KG, Stand 01.01.2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bedingungen Spülen und Füllen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG ENTSCHLAMMUNGEN-SPÜLUNGEN-CHEMISCH-WASSERSEITIGER REINIGUNGEN VON WÄRMENETZEN-KÄLTENETZEN-BHKW-PRIMÄRKREISLÄUFEN-WÄRMETAUSCHERN

ergänzend zu den AGB Stand 01.01.2020

 

Für oben benannte Maßnahmen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit

folgenden Ergänzungen:

 

1. Vorbereitung der Reinigung

Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind (z.B. Anschlußstutzen für eine Umwälzpumpe, geeignete Entlüftungen etc.), daß der Auftragnehmer seine Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen kann. Verzögert sich die Montage ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit, evtl. Zusatzarbeiten und weitere erforderliche Fahrten, zu tragen.

 

2. Bereitstellung von Hilfspersonal, Strom, Wasser

Falls erforderlich, sind für die Montage seitens des Auftraggebers ohne Berechnung Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für die zur Verfügung gestellten Hilfskräfte sind unsere Monteure im Rahmen der Montagearbeiten weisungsbefugt. Ebenfalls kostenlos sind Strom, Wasser - wenn nötig Warmwasser - zu stellen. Kostenlose Kanaleinleitung muß gewährleistet sein.

 

3. Chemikalienverbrauch

Die für die Reinigung notwendige Menge an Chemikalien und Reinigungsmittel können nur nach dem geschätzten Wasservolumen berechnet werden. Zusätzlich ist die Verschmutzung/Verschlammung der zu reinigenden Anlage, Belagstärke etc. zu berücksichtigen. Der Tatsächliche Verbrauch an Chemikalien und Reinigungsmittel können vom Angebot abweichen und werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch für den zusätzlichen Zeitaufwand. Der Auftragnehmer ist nichtverpflichtet, rechtzeitig auf den Mehraufwand hinzuweisen. Sofern nicht sämtliche Materialien mit der ersten Lieferung am Auftragserfüllungsdatum bei einmaliger Anreise transportiert werden können, sind zusätzlich entstandene Frachtkosten vom Auftraggeber zu zahlen.

4. Abnahme

Nach dem Abschluss der Arbeiten und der vor Ort Prüfung der gespülten/gereinigten Anlage oder Anlagenteile durch einen vom Auftragnehmer bevollmächtigten Mitarbeiter und Abnahme durch den Auftraggebers durch Unterzeichnung der Arbeitsnachweise ist die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen bestätigt und der Auftrag abgeschlossen und abrechnungsfähig. Unterbleibt die Unterschrift und die Abnahme, gleich aus welchem Grund, können Beanstandungen und Mängel nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb von 1 Tag nach Abschluss der Arbeiten schriftlich geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss eine ausreichende Nachfrist für die Mängelbeseitigung gesetzt werden.

5. Dauer der beauftragten Arbeiten

Angaben über die Dauer der beauftragten Arbeiten sind Schätzwerte und unverbindlich. Ausnahmen gelten nur für schriftlich bestätigte Pauschalangebote. Regreßansprüche durch einen zeitlichen Mehraufwand oder Terminverschiebung sind ausgeschlossen.

6. Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt, nachdem der Leistungsnachweis durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt wurde (z.B. Tagesbericht. Rüst-, Fahrt- und Wartezeiten werden als Arbeitszeiten berechnet.

7. Schriftformerfordernis

Zusatzvereinbarungen und sonstige Absprachen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8. Haftung

Für Schäden an den Anlagen oder Anlagenteilen, die schon vorhanden waren, sich aber erst bei der Reinigung zeigen, wird keine Haftung übernommen. Kommt es nach Reinigungsmaßnahmen oder Spülungen zu erneuten Verschlammungen und Verblockungen (z.B. durch nachfolgende chemisch induzierte Dispergationen etc.) sind damit verbundene Schäden an Anlagen oder Bauteilen ausgeschlossen. Gehaftet wird nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen beschränkt sich die Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf die in Rechnung gestellte Summe und den Leistungen der Versicherung des Auftragnehmers. Schäden durch Kontakt mit Chemikalien können nur dann geltend gemacht und berücksichtigt werden, wenn dem Auftragnehmer die in der Anlage befindlichen Werkstoffe bekannt waren.

Haftungs- und Gewährleistungsansprüche an den Auftragnehmer sind ausgeschlossen wenn nach der Geltendmachung von Mängel Arbeiten durch Dritte an diesen Anlagen vorgenommen, weitergeführt oder beendet werden.

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